Der Saldo der verarrestierten Konten - d.h. die Forderung gegenüber der C.________ AG - belief sich am 5. November 2021 auf rund CHF 90.00. Zum damaligen Zeitpunkt waren weitere Gutschriften auf die Konten des Schuldners weder bekannt noch behauptet. Die Gläubigerin hat insbesondere keine periodischen oder sicher zu erwartenden Forderungen des Schuldners aus einem genau umschriebenen Rechtsgrund dargetan, resp. verlangt, solche zukünftigen Guthaben, Dividenden oder Honorare zu verarrestieren. Die erst Wochen später eingegangene Gutschrift war zum Zeitpunkt des Arrestbegehrens resp.