Künftiges Vermögen des Schuldners soll künftigen Gläubigern zur Verfügung stehen. Analog der Pfändung zukünftigen Einkommens kommt auch eine Verarrestierung zukünftiger (allenfalls periodisch anfallender) Forderungen nur dann in Frage, wenn mit deren Entstehen beispielsweise aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses inskünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Zum Zeitpunkt des Arrests nicht bekannte oder nicht bestimmbare bzw. ungewisse Forderungen sind hingegen unpfändbar und können deshalb auch nicht verarrestiert werden (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Auflage 2021, N. 2 zu Art.