3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar kurz und die angegebenen Quellen mögen wenig ergiebig sein. Dennoch werden die relevanten rechtlichen Gesichtspunkte im Entscheid erwähnt (nach dem Arrestvollzug eingegangene Gutschriften stehen nicht unter Beschlag) und die Entscheidgründe für die Freigabe des Guthabens sind klar. Wie die hiesige Beschwerde zeigt, hat die Gläubigerin auf jeden Fall verstanden, weshalb die Dienststelle Mittelland ihr Begehren abgewiesen hat. Sie war in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten.