Der Schuldner liess sich nicht vernehmen. Am 28. Februar 2022 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Die Gläubigerin hielt am 4. März 2022 an ihren Anträgen fest und äusserte die Ansicht, zukünftige Forderungen seien vollumfänglich pfänd- und verarrestierbar. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.