Sodann ist die Gläubigerin der Ansicht, ein Arrest umfasse immer die gesamte Kontoforderung, einerlei wann ein bestimmter Zahlungseingang auf dem Konto gebucht worden sei. Liege das Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Verwertung höher als zum Zeitpunkt des Arrests, habe sich lediglich der Wert der Forderung erhöht. Die Forderung bleibe dieselbe und könne in vollem Umfang verwertet werden. 4. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2022 schloss die Dienststelle Mittelland auf Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass es für den betragsmässigen Umfang der arrestierten Forderung auf den Zeitpunkt des Arrestvollzuges ankommt.