3. Dagegen führte die A.________ AG am 4. Februar 2022 Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Verarrestierung aller auf dem Konto befindlichen Guthaben. Die Gläubigerin rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. Die in der Verfügung zitierten Kommentarstellen äusserten sich nicht zum betragsmässigen Umfang der verarrestierten Vermögenswerte, sondern würden sich mit anders gelagerten Problemen befassen. Als Begründung der streitigen Verfügung seien die Fundstellen untauglich.