2. Die Gläubigerin hat den Arrest am 24. November 2021 (fristgerecht) prosequiert und erhob sinngemäss auch auf die Zahlung vom 24. November 2021 Anspruch. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 ordnetet die Dienststelle Mittelland an, dass das Guthaben, welches nach dem 2 5. November 2021 auf den Konten eingegangen ist, dem Schuldner freigegeben werde und der Arrest somit hinfällig sei (VB 7).