{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2022-03-15", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2022-27_2022-03-15.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2022_27_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a220628934793fbdb3ad6df0d873bfe8f7e2ae62a54d426bbab8dfc30012e25a759110117101024a9279de20a4ef36d6?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a220628934793fbdb3ad6df0d873bfe8f7e2ae62a54d426bbab8dfc30012e25a759110117101024a9279de20a4ef36d6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2022_27", "Checksum": "f662513bf9dde3abfcb1decef6c4f44e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2022 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 15.03.2022 ABS 2022 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 15.03.2022 ABS 2022 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verarrestierung eines Bankkontos | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 01:56:00", "Checksum": "1e9307bddfb95f98a6a487a893c82332", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 15.03.2022 ABS 2022 27\nRegeste:\nVerarrestierung eines Bankkontos | BA BM, DS Mittelland\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 22 27\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2022\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichterin Falkner\nGerichtsschreiber Knüsel\n\nVerfahrensbeteiligte A.________ AG\nGläubigerin/Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen\n\nGegenstand Verarrestierung von Bankkonten\nRegeste\nVerarrestierung eines Bankkontos\nFür den betragsmässigen Umfang einer arrestierten Forderung kommt es auf den Zeitpunkt des Arrestvollzuges an.\nEine Verarrestierung künftiger Forderungen ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen.\nDie Forderungen müssen aber bereits im Zeitpunkt des Arrestvollzuges genügend spezifiziert und bestimmbar sein - was beispielsweise auf Lohnforderungen zutrifft - und entsprechend in den Arrestbefehl bzw. die Arresturkunde aufgenommen werden (E. 6 f.).\n\nErwägungen:\n\n1. B.________ (Schuldner) wird von der A.________ AG (Gläubigerin und Beschwerdeführerin) für einen Betrag von CHF 12'074.56 zzgl. Akzessorien aus\neinem Kreditvertrag belangt. Am 5. November 2021 liess die Gläubigerin\ndiverse Konten des Schuldners bei der C.________ AG verarrestieren\n(Beschwerdebeilage [BB] 1). Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle\nMittelland, zeigte den Arrest gleichentags der C.________ AG an\n(Art. 99 SchKG).\n\nAm 9. November 2021 bestätigte die C.________ AG die Verarrestierung von\ndrei Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 90.73 unter gleichzeitiger\nSperrung der Konten. Mit Arresturkunde vom 11. November 2021 teilte die\nDienststelle Mittelland der Gläubigerin diesen Sachverhalt mit und erklärte, sie\nerachte den Arrest als fruchtlos. Das Verfahren werde ohne gegenteiligen\nBericht innert zehn Tagen eingestellt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 5).\n\nAuf Verlangen der Gläubigerin traf die Dienststelle Mittelland im Nachgang\nzum Arrestvollzug weitere Abklärungen bei der C.________ AG. Dabei stellte\nsich heraus, dass am 24. November 2021 - d.h. rund drei Wochen nach dem\nArrestvollzug - auf einem der mit Arrest belegten Konten des Schuldners eine\nZahlung von CHF 2'959.50 eingegangen ist.\n\n2. Die Gläubigerin hat den Arrest am 24. November 2021 (fristgerecht)\nprosequiert und erhob sinngemäss auch auf die Zahlung vom\n24. November 2021 Anspruch. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 ordnetet\ndie Dienststelle Mittelland an, dass das Guthaben, welches nach dem\n\n2\n5. November 2021 auf den Konten eingegangen ist, dem Schuldner\nfreigegeben werde und der Arrest somit hinfällig sei (VB 7).\n\n3. Dagegen führte die A.________ AG am 4. Februar 2022 Beschwerde mit den\nBegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Verarrestierung aller auf dem Konto befindlichen Guthaben.\n\nDie Gläubigerin rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. Die in\nder Verfügung zitierten Kommentarstellen äusserten sich nicht zum betragsmässigen Umfang der verarrestierten Vermögenswerte, sondern würden sich\nmit anders gelagerten Problemen befassen. Als Begründung der streitigen Verfügung seien die Fundstellen untauglich.\n\nSodann ist die Gläubigerin der Ansicht, ein Arrest umfasse immer die gesamte\nKontoforderung, einerlei wann ein bestimmter Zahlungseingang auf dem Konto\ngebucht worden sei. Liege das Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Verwertung\nhöher als zum Zeitpunkt des Arrests, habe sich lediglich der Wert der Forderung erhöht. Die Forderung bleibe dieselbe und könne in vollem Umfang verwertet werden.\n\n4. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2022 schloss die Dienststelle Mittelland\nauf Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass es für\nden betragsmässigen Umfang der arrestierten Forderung auf den Zeitpunkt\ndes Arrestvollzuges ankommt.\n\nDer Schuldner liess sich nicht vernehmen.\n\nAm 28. Februar 2022 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Die\nGläubigerin hielt am 4. März 2022 an ihren Anträgen fest und äusserte die Ansicht, zukünftige Forderungen seien vollumfänglich pfänd- und verarrestierbar.\n\nAuf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}