Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 22 27 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2022 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ AG Gläubigerin/Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Verarrestierung von Bankkonten Regeste Verarrestierung eines Bankkontos Für den betragsmässigen Umfang einer arrestierten Forderung kommt es auf den Zeit- punkt des Arrestvollzuges an. Eine Verarrestierung künftiger Forderungen ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Forderungen müssen aber bereits im Zeitpunkt des Arrestvollzuges genügend spezifi- ziert und bestimmbar sein - was beispielsweise auf Lohnforderungen zutrifft - und entspre- chend in den Arrestbefehl bzw. die Arresturkunde aufgenommen werden (E. 6 f.). Erwägungen: 1. B.________ (Schuldner) wird von der A.________ AG (Gläubigerin und Be- schwerdeführerin) für einen Betrag von CHF 12'074.56 zzgl. Akzessorien aus einem Kreditvertrag belangt. Am 5. November 2021 liess die Gläubigerin diverse Konten des Schuldners bei der C.________ AG verarrestieren (Beschwerdebeilage [BB] 1). Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, zeigte den Arrest gleichentags der C.________ AG an (Art. 99 SchKG). Am 9. November 2021 bestätigte die C.________ AG die Verarrestierung von drei Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 90.73 unter gleichzeitiger Sperrung der Konten. Mit Arresturkunde vom 11. November 2021 teilte die Dienststelle Mittelland der Gläubigerin diesen Sachverhalt mit und erklärte, sie erachte den Arrest als fruchtlos. Das Verfahren werde ohne gegenteiligen Bericht innert zehn Tagen eingestellt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 5). Auf Verlangen der Gläubigerin traf die Dienststelle Mittelland im Nachgang zum Arrestvollzug weitere Abklärungen bei der C.________ AG. Dabei stellte sich heraus, dass am 24. November 2021 - d.h. rund drei Wochen nach dem Arrestvollzug - auf einem der mit Arrest belegten Konten des Schuldners eine Zahlung von CHF 2'959.50 eingegangen ist. 2. Die Gläubigerin hat den Arrest am 24. November 2021 (fristgerecht) prosequiert und erhob sinngemäss auch auf die Zahlung vom 24. November 2021 Anspruch. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 ordnetet die Dienststelle Mittelland an, dass das Guthaben, welches nach dem 2 5. November 2021 auf den Konten eingegangen ist, dem Schuldner freigegeben werde und der Arrest somit hinfällig sei (VB 7). 3. Dagegen führte die A.________ AG am 4. Februar 2022 Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Verarrestie- rung aller auf dem Konto befindlichen Guthaben. Die Gläubigerin rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht. Die in der Verfügung zitierten Kommentarstellen äusserten sich nicht zum betrags- mässigen Umfang der verarrestierten Vermögenswerte, sondern würden sich mit anders gelagerten Problemen befassen. Als Begründung der streitigen Ver- fügung seien die Fundstellen untauglich. Sodann ist die Gläubigerin der Ansicht, ein Arrest umfasse immer die gesamte Kontoforderung, einerlei wann ein bestimmter Zahlungseingang auf dem Konto gebucht worden sei. Liege das Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Verwertung höher als zum Zeitpunkt des Arrests, habe sich lediglich der Wert der Forde- rung erhöht. Die Forderung bleibe dieselbe und könne in vollem Umfang ver- wertet werden. 4. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2022 schloss die Dienststelle Mittelland auf Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass es für den betragsmässigen Umfang der arrestierten Forderung auf den Zeitpunkt des Arrestvollzuges ankommt. Der Schuldner liess sich nicht vernehmen. Am 28. Februar 2022 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Die Gläubigerin hielt am 4. März 2022 an ihren Anträgen fest und äusserte die An- sicht, zukünftige Forderungen seien vollumfänglich pfänd- und verarrestierbar. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 5. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Rechtsuchende soll wissen, warum entgegen seinem Antrag entschieden wurde. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Erforderlich ist daher, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2009 vom 23. November 2009 E. 3, m.w.H.). 3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar kurz und die angegebenen Quellen mögen wenig ergiebig sein. Dennoch werden die relevanten rechtlichen Gesichtspunkte im Entscheid erwähnt (nach dem Arrestvollzug eingegangene Gutschriften stehen nicht unter Beschlag) und die Entscheidgründe für die Freigabe des Guthabens sind klar. Wie die hiesige Beschwerde zeigt, hat die Gläubigerin auf jeden Fall verstanden, weshalb die Dienststelle Mittelland ihr Begehren abgewiesen hat. Sie war in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Gehörsrügen sind unbegründet. 6. Die Bestimmungen über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug (Art. 275 SchKG). Pfändbar und somit verarrestierbar sind - allgemein gesagt - nur die gegenwärtigen Vermögensrechte des Schuldners. Blosse Anwartschaften, Hoffnungen oder Rechte, die in Bezug auf Entstehen und Umfang ungewiss sind, bilden keine pfänd- oder verarrestierbaren Aktiven. Künftiges Vermögen des Schuldners soll künftigen Gläubigern zur Verfügung stehen. Analog der Pfändung zukünftigen Einkommens kommt auch eine Verarrestierung zukünftiger (allenfalls periodisch anfallender) Forderungen nur dann in Frage, wenn mit deren Entstehen beispielsweise aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses inskünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Zum Zeitpunkt des Arrests nicht bekannte oder nicht bestimmbare bzw. ungewisse Forderungen sind hingegen unpfändbar und können deshalb auch nicht verarrestiert werden (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Auflage 2021, N. 2 zu Art. 92 SchKG; SIEVI, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Auflage 2021, N. 13 zu Art. 99 SchKG). Der Saldo der verarrestierten Konten - d.h. die Forderung gegenüber der C.________ AG - belief sich am 5. November 2021 auf rund CHF 90.00. Zum damaligen Zeitpunkt waren weitere Gutschriften auf die Konten des Schuldners weder bekannt noch behauptet. Die Gläubigerin hat insbesondere keine periodischen oder sicher zu erwartenden Forderungen des Schuldners aus einem genau umschriebenen Rechtsgrund dargetan, resp. verlangt, solche zukünftigen Guthaben, Dividenden oder Honorare zu verarrestieren. Die erst Wochen später eingegangene Gutschrift war zum Zeitpunkt des Arrestbegehrens resp. des Arrestvollzuges somit weder genau spezifiziert noch bestimmbar und konnte deshalb auch nicht mit Beschlag belegt worden sein. Es handelte sich vielmehr um eine aus damaliger Sicht völlig ungewisse zukünftige Forderung, welche prinzipiell nicht verarrestierbar ist. 7. Entgegen dem Ansinnen der Gläubigerin liegt es deshalb nicht so, dass nachträglich eingegangene Gutschriften automatisch vom Arrestbeschlag erfasst wären. Eine Verarrestierung künftiger Forderungen ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Forderungen müssen aber bereits im Zeitpunkt des Arrestvollzuges genügend spezifiziert und bestimmbar sein - was beispielsweise auf Lohnforderungen zutrifft - und entsprechend in den Arrestbefehl bzw. die Arresturkunde aufgenommen werden. Daran fehlt es 4 hier, weshalb die Dienststelle Mittelland zu Recht die Freigabe des nachträglich eingegangenen Guthabens verfügt hat. Die Beschwerde muss abgewiesen werden. 8. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 5 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. 3. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - der Gläubigerin - dem Schuldner (inkl. Bemerkungen der Gläubigerin vom 4. März 2022) - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland (inkl. Bemerkungen der Gläubigerin vom 4. März 2022). Bern, 15. März 2022 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Der Entscheid ist rechtskräftig. 6