11. Gemäss Steigerungsbedingungen (Ziff. 23) bestehen keine Miet- oder Pachtverhältnisse. Die anderslautenden Behauptungen des Beschwerdeführers werden mit keinem Beweismittel objektiviert. Ein Pachtvertrag, welcher den Ersteigerer an der Nutzung seines Grundstücks hindern könnte, ist somit nicht dargetan. Auch diesbezüglich liegt kein Irrtum vor. 12. Nach dem Gesagten bringt der Beschwerdeführer nichts Substantielles gegen den Steigerungszuschlag vor. Die Beschwerde muss abgewiesen werden. 13. Das betreibungs- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).