Die Verpflichtung des Konkursamtes bestand lediglich darin, den Berechtigten am deponierten Gut zur Räumung aufzufordern. Dieser Verpflichtung ist das Konkursamt nachgekommen, indem es den Berechtigten (D.________) sowohl mündlich (Telefonat vom 6. Mai 2022) als auch schriftlich (Anbringen eines Zettels betreffend Entsorgung am 6. Mai 2022 und Verfügung vom 17. Juni 2022) zur Entsorgung der Gegenstände aufforderte (vgl. Konkursprotokoll [VB 1], S. 9 f.). Dass dieser der Aufforderung zur Räumung nicht nachkam, kann nicht dem Konkursamt angelastet werden.