10. Laut Steigerungsbedingungen (Ziff. 26) wurde der mutmassliche Eigentümer aufgefordert, sämtliche deponierten Gegenstände bis am 2. August 2022 wegzuschaffen. Dem Beschwerdeführer war deshalb bekannt, dass sich noch Gegenstände auf dem Grundstück befinden. Weiter wurde in den Steigerungsbedingungen darauf hingewiesen, dass es Sache des Ersteigerers sein werde, gestützt auf Art. 641 ZGB die Räumung des Grundstücks bei der zuständigen Stelle zu verlangen. Daraus geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Konkursamt nicht für die Räumung besorgt sein wird.