9. Aus der Schätzung kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Schätzung gibt den Interessenten lediglich einen Anhaltspunkt über das vertretbare Angebot, ohne etwas über den an der Versteigerung tatsächlich erzielbaren Erlös auszusagen (BGE 129 III 595 E. 3.1). Die Schätzung sagt auch nichts darüber aus, in welchem Rahmen ein Grundstück bebaut werden kann. Dies abzuklären liegt in der Verantwortung eines Interessenten.