Somit kann festgehalten werden, dass das Konkursamt weder über die Zonenkonformität getäuscht hat noch dem Beschwerdeführer zusicherte, auf der Parzelle könne ein Wohnhaus erstellt werden. Die blosse Hoffnung oder Erwartung, die Parzelle liesse sich irgendwie mit einem Wohnhaus überbauen, stellt keinen Irrtum dar.