Die Angaben in der Publikation waren somit richtig und vermögen keinen relevanten Irrtum zu begründen. Weitere Zusagen des Konkursamtes zur Überbaubarkeit der Parzelle sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer nicht, das Konkursamt habe ihm zugesichert, auf der Parzelle könne ein Wohnhaus erstellt werden. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Steigerungsbedingungen (Ziff. 18) jegliche Gewährleistung des Konkursamtes ausgeschlossen haben.