7. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die Parzelle als Bauland in der Wohnzone W2 publiziert worden ist. Wie die Gemeinde B.________ in ihrer E-Mail vom 2. September 2022 (Beilage 1 zur Eingabe vom 23.09.2022) bestätigt hat, ist daran nichts falsch. Laut Angaben der Gemeinde trifft vielmehr zu, dass sich die Parzelle in der W2 Wohnzone 2- geschossig befindet. Damit steht auch fest, dass das Grundstück als Bauland zu qualifizieren ist und kein prinzipielles Bauverbot existiert. Die Angaben in der Publikation waren somit richtig und vermögen keinen relevanten Irrtum zu begründen.