4. Soweit der Beschwerdeführer Erklärungen verlangt oder Fragen stellt (etwa zur Bebaubarkeit des Grundstücks oder zum Entsorgungsmaterial) gilt es festzuhalten, dass – abgesehen von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung – nur Verfügungen eines Vollstreckungsorgans Anfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 f. SchKG sein können.