Der Ersteigerer kann den Zuschlag wegen Willensmängeln im Sinne von Art. 23 ff. OR anfechten, etwa wegen eines durch Zusagen über die Eigenschaft der Sache hervorgerufenen Irrtums. Die Voraussetzungen für einen Grundlagenirrtum waren im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Das Konkursamt hat weder über die Zonenkonformität getäuscht, noch dem Ersteigerer zugesichert, die Parzelle könne auf eine bestimmte Weise überbaut werden, noch sonst wie seine Aufklärungspflicht verletzt (E. 5 ff.). Erwägungen: