{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2022-10-19", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2022-241_2022-10-19.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2022_241_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77815e3db07a54ea33dbed734d182124f1f9d3ac2cb461f8008a37e6e24ca8bccf8e140c40199cd3e1f3aba1deed28983d6?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77815e3db07a54ea33dbed734d182124f1f9d3ac2cb461f8008a37e6e24ca8bccf8e140c40199cd3e1f3aba1deed28983d6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2022_241", "Checksum": "c77254a42eeb6589c8af120216a784c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2022 241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 19.10.2022 ABS 2022 241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 19.10.2022 ABS 2022 241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung des Steigerungszuschlages (Art. 132a SchKG) | KA EO, DS Emmental-Oberaargau"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 01:14:21", "Checksum": "af17d412c8da75c5bd219d74394224cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 19.10.2022 ABS 2022 241\nRegeste:\nAnfechtung des Steigerungszuschlages (Art. 132a SchKG) | KA EO, DS Emmental-Oberaargau\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 22 241\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Oktober 2022\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichterin Falkner\nGerichtsschreiber Knüsel\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKonkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-\nOberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal\n\nGegenstand Beschwerde gegen Zuschlag\nRegeste:\nAnfechtung des Steigerungszuschlages (Art. 132a SchKG)\n\nDer Ersteigerer kann den Zuschlag wegen Willensmängeln im Sinne von Art. 23 ff. OR\nanfechten, etwa wegen eines durch Zusagen über die Eigenschaft der Sache hervorgerufenen Irrtums.\n\nDie Voraussetzungen für einen Grundlagenirrtum waren im vorliegenden Fall jedoch nicht\nerfüllt. Das Konkursamt hat weder über die Zonenkonformität getäuscht, noch dem Ersteigerer zugesichert, die Parzelle könne auf eine bestimmte Weise überbaut werden, noch\nsonst wie seine Aufklärungspflicht verletzt (E. 5 ff.).\n\nErwägungen:\n\n1. Im Konkursverfahren gegen C.________ verwertete das Konkursamt\nEmmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, im Auftrag des\nKonkursamtes Baden das Grundstück B.________ Gbbl-Nr. ________. Die\nSteigerungsbedingungen sowie das Lastenverzeichnis lagen vom 11. Juli 2022\nbis 21. Juli 2022 auf der Dienststelle Emmental-Oberaargau auf. Laut\nSteigerungsbedingungen handelt es sich um eine Gartenanlage mit einer\nFläche von 472 m2.\n\nDie Grundstückssteigerung fand am 4. August 2022 in Langenthal statt.\nAnlässlich dieser Steigerung wurde das erwähnte Grundstück zum\nHöchstangebot von CHF 162'000.00 dem Beschwerdeführer zugeschlagen\n(Vernehmlassungsbeilage [VB] 3).\n\n2. Mit Eingabe vom 31. August 2022 an das Konkursamt Emmental-Oberaargau,\nDienststelle Emmental-Oberaargau, bemängelte A.________ diverse Ungereimtheiten, stellte Fragen und verlangte Aufklärung. Die Eingabe wurde am\n5. September 2022 an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet.\n\nDer Beschwerdeführer stört sich namentlich daran, dass das Grundstück von\nder Konkursverwaltung als Bauland in der Wohnzone W2 publiziert worden sei,\nobwohl nachträglich bei der Gemeinde habe in Erfahrung gebracht werden\nkönnen, dass eine Bebauung mit einem Wohnhaus eher schwierig sei. Weiter\nhabe die hohe amtliche Schätzung in die Irre geführt. Schliesslich beanstandet\nder Beschwerdeführer, dass sich weiterhin Entsorgungsmaterial sowie Fahrzeuge auf dem Grundstück befänden und er nicht über einen Pachtvertrag in-\n\n2\nformiert worden sei. Dafür trage das Konkursamt die Verantwortung. Dieses\nhabe vor der Versteigerung nicht genügend Abklärungen getroffen.\n\n3. In seiner Stellungnahme vom 16. September 2022 schloss das Betreibungsund Konkursamtes Emmental Oberaargau auf Abweisung der Beschwerde. Es\nvertrat die Ansicht, seine Dienststelle habe korrekt gehandelt.\n\nAm 20. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör\ngewährt. Er hielt am 23. September 2022 an seinen Beanstandungen fest. Auf\ndem Terrain könne kein Wohnhaus gebaut werden, weshalb die Schätzung zu\nhoch ausgefallen sei. Es sei dringend eine einvernehmliche Lösung gefragt.\n\n4. Soweit der Beschwerdeführer Erklärungen verlangt oder Fragen stellt (etwa\nzur Bebaubarkeit des Grundstücks oder zum Entsorgungsmaterial) gilt es\nfestzuhalten, dass – abgesehen von Rechtsverzögerung und\nRechtsverweigerung – nur Verfügungen eines Vollstreckungsorgans\nAnfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 f.\nSchKG sein können. Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient weder der\nVermittlung zwischen Amt und Bieter noch dazu, allfällige, in der\nVergangenheit liegende Fehler abklären zu lassen, um so einer eventuellen\nVerantwortlichkeitsklage eine bessere Ausgangslage zu verschaffen (BGE 120\nIII 107 E 2; 110 III 87 Erw. 1b).\n\nAls anfechtbare Verfügung kommt hier einzig der Steigerungszuschlag in\nBetracht. Der Zuschlag ist eine betreibungsrechtliche Verfügung und damit einer Beschwerde zugänglich (Art. 132a SchKG). Soweit mit der Beschwerde\nsinngemäss die Aufhebung des Steigerungszuschlages verlangt wird, ist die\nBeschwerde an die Hand zu nehmen. Nicht eingetreten werden kann hingegen\nauf die Begehren, Fragen zu beantworten, Auskünfte zu erteilen oder eine einvernehmliche Lösung vorzuschlagen. Dafür ist die Aufsichtsbehörde nicht zuständig.\n\n5. Art. 132a SchKG hält fest, dass die Verwertung nur durch Beschwerde gegen\nden Zuschlag gerügt werden kann.\n\n"}