20a SchKG). 9.2 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin zwei Verfahren (ABS 21 179; ABS 22 200) vor der Aufsichtsbehörde anhängig machte, dem Betreibungsamt darin eine falsche Gesetzesanwendung unterstellte und in beiden Verfahren mehr als eine Stellungnahme einreichte. Allerdings betreffen das Verfahren ABS 21 179 sowie das vorliegende Verfahren unterschiedliche Rechtsfragen und in den unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen wurden mindestens teilweise neue Argumente vorgebracht, weshalb die Einreichung der vorliegenden Beschwerde nicht als mutwillig bezeichnet werden kann.