5 SchKG können jedoch einer Partei bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Als bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gelten zunächst reine Verschleppungsmanöver, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe ausschöpft. Mutwillig sind ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung und gegebenenfalls auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten.