9. 9.1 Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG können jedoch einer Partei bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.