Schliesslich wäre die Aufsichtsbehörde ohnehin nicht an die Rechtsprechung des Zürcher Bezirksgerichts gebunden. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Entscheid ist daher in mehrerer Hinsicht für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. 8.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin den Brief vom 23. Juni 2022 inkl. Rechnung zur Leistung eines Kostenvorschusses korrekterweise per eingeschriebener Post – und nicht per eSchKG-Standard – zugestellt hat. Das Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.