11 Zustellung generierte erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf allfällige Fristen. Ausserdem wurden der Beschwerdeführerin im Zürcher Fall für die eingeschriebene Postsendung Kosten verrechnet. Beides ist vorliegend nicht der Fall. So wurde der Brief vom 23. Juni 2022 lediglich via eingeschriebener Postsendung verschickt. Kosten für diese Zustellung wurden keine erhoben. Es sind der Beschwerdeführerin daher weder zusätzliche Kosten angefallen, noch sind in Bezug auf die Fristen erhebliche Unsicherheiten entstanden.