Gemahnt und betrieben wird die Rechnung aber nicht. Die unterschiedlichen Folgen bei Nichtbezahlung einer Gebührenrechnung und eines Kostenvorschusses rechtfertigt eine Unterscheidung. Das Betreibungsamt wählte in Bezug auf seine organisatorischen und technischen Möglichkeiten mit der Zustellung der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses inkl. Kostenvorschussrechnung per eingeschriebener Post die sachgerechte Zustellungsart und wahrt den Grundsatz der Gleichbehandlung. Sein Vorgehen ist nicht zu beanstanden.