Entsprechende Bestimmungen in der eSchKG-Verordnung wären ohnehin gesetzeswidrig. Es wird auf die Ausführungen in E. 8.3 hiervor verwiesen. Dasselbe gilt für allfällige Textpassagen im Handbuch, welche einen Anspruch auf elektronische Zustellung einer Rechnung mittels IN-Sequenz vorsehen. Das gilt unabhängig davon, dass Art. 5 Abs. 2 Bst. b eSchKG-Verordnung das Handbuch als verbindlich anwendbar erklärt. Somit kann die Beschwerdeführerin aus der sich im Handbuch befindenden und von ihr ins Recht gelegten Tabelle «Anwendungsspektrum» (vgl. Handbuch, a.a.O., S. 13) nichts zu ihren Gunsten ableiten.