10 das Datenformat zu beschränken, nach denen natürliche sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Betreibungs- und Konkursämtern in einer geschlossenen Benutzergruppe Betreibungs- und Konkursdaten austauschen (Art. 14 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Folglich enthält sie auch keine Bestimmungen, welche dem Gläubiger einen Anspruch auf elektronische Übermittlung einer Verfügung, Mitteilung oder Kostenvorschussrechnung einräumen würden. Entsprechende Bestimmungen in der eSchKG-Verordnung wären ohnehin gesetzeswidrig.