ZSSV enthält keine Vorschriften dazu, dass die nachträgliche elektronische Zustellung über eine bestimmte Plattform oder in einer bestimmten Übermittlungsart – z.B. mittels IN-Meldung im eSchKG-Standard – zu erfolgen hätte. Im Übrigen hat das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2022 mit elektronischer SN-Nachricht nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass der Kostenvorschuss auf das Konto IBAN yyy mit dem Vermerk «Kostenvorschuss A________ AG, BN xxx» zu überweisen ist und das Fortsetzungsbegehren als zurückgezogen gelte, werde der Vorschuss nicht bis spätestens 2. August 2022 geleistet (VB 8).