Ohnehin kann aus der Formulierung von Art. 12 Abs. 1 VeÜ-ZSSV nicht abgeleitet werden, dass Verfahrensbeteiligte die (zusätzliche) elektronische Zustellung anderer Dokumente als Verfügungen und Entscheiden – wie beispielsweise Rechnungen bzw. Einzahlungsscheine – per elektronischem Standard verlangen können. Art. 12 Abs. 1 VeÜ- ZSSV enthält keine Vorschriften dazu, dass die nachträgliche elektronische Zustellung über eine bestimmte Plattform oder in einer bestimmten Übermittlungsart – z.B. mittels IN-Meldung im eSchKG-Standard – zu erfolgen hätte.