34 Abs. 2 SchKG nur eine Ermächtigung der Behörde bei Zustimmung elektronisch mitzuteilen. Eine neue Pflicht zum «Trägerwechsel» dürfte in der Verordnung nur begründet werden, wenn die Gesetzesdelegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, die Gesetzesdelegation im Gesetz enthalten ist, sich die Delegation auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie im Gesetz selbst enthalten sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 89, Rz. 368 mit Rechtsprechungshinweisen).