9 lung abgeleitet werden soll, ist sie als gesetzeswidrig zu qualifizieren (HUBER, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N 10 zu Art. 139). Denn wie erwähnt sieht Art. 34 Abs. 2 SchKG keine Pflicht zum «Trägerwandel» mit zusätzlicher Zustellung auf elektronischem Weg vor. Vielmehr statuiert Art. 34 Abs. 2 SchKG nur eine Ermächtigung der Behörde bei Zustimmung elektronisch mitzuteilen.