Vor dem Hintergrund der «Kann-Bestimmung» in Art. 34 Abs. 2 SchKG erscheint allerdings Art. 12 Abs. 1 VeÜ-ZSSV etwas irritierend. Denn der Artikel sieht eine zusätzliche elektronische Zustellung von Verfügungen und Entscheiden vor, die nicht von Anfang an elektronisch zugestellt worden sind. Soweit aus dieser Verordnungsbestimmung aber ein Anspruch auf elektronische Zustel-