Etwas Anderes lässt sich auch den Verordnungen nicht entnehmen. Aus Art. 9 Abs. 2 VeÜ-ZSSV ergibt sich, dass den Verfahrensbeteiligten, die sich auf einer Zustellplattform eingetragen haben, Mitteilungen auf elektronischem Weg zugestellt werden können, sofern sie dieser Art der Zustellung entweder für das konkrete Verfahren oder generell für sämtliche Verfahren vor einer bestimmten Behörde zugestimmt haben. Eine Pflicht der Behörde zur elektronischen Zustellung sämtlicher Verfügungen, Mitteilungen und Rechnungen kann der Bestimmung aber nicht entnommen werden. Vor dem Hintergrund der «Kann-Bestimmung» in Art.