O., S. 2 und 5). E contrario geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass bisher kein Anspruch auf elektronische Zustellung besteht. Aus Art. 34 Abs. 2 SchKG ergibt sich zusammenfassend, dass es der Verfahrensleitung – also dem Betreibungsamt – anheim gestellt ist, die für die jeweilige Sendung geeignete Zustellungsform zu bestimmen. 8.3 Etwas Anderes lässt sich auch den Verordnungen nicht entnehmen.