Es besteht also kein Anspruch des Empfängers auf elektronische Zustellung. Dasselbe ergibt sich aus dem erläuternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens hinsichtlich Revision des Art. 34 Abs. 2 SchKG. Soll doch Art. 34 Abs. 2 SchKG dahingehend abgeändert werden, dass die betroffene Person eine elektronische Zustellung verlangen kann und es nicht (mehr) im Belieben der Ämter stehen soll, ob die Zustellung elektronisch erfolgt (erläuternder Bericht, a.a.O., S. 16). Neu sollen die Empfänger einen Anspruch auf elektronische Zustellung haben (erläuternder Bericht, a.a.O., S. 2 und 5).