> Vorentwurf). Der Gesetzestext aus dem Vorentwurf ist aber zur Zeit nicht in Kraft noch ist klar, ob er je in Kraft treten wird. Es ist auf die aktuelle Fassung von Art. 34 Abs. 2 SchKG abzustellen. 8.2 Nach dem aktuellen Gesetzestext von Art. 34 Abs. 2 Satz 1 SchKG können die Betreibungsämter den Verfahrensbeteiligten (insbesondere den Gläubigern) jegliche Mitteilungen, Verfügungen und Entscheidungen elektronisch zustellen, jedenfalls soweit die betroffene Person damit einverstanden ist. Es handelt sich bei Art. 34 Abs. 2 SchKG um eine «Kann-Bestimmung». Es besteht also kein Anspruch des Empfängers auf elektronische Zustellung.