Im Rahmen der Revision soll Art. 34 Abs. 2 SchKG dahingehend angepasst werden, dass «Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt [werden], sofern die betreffende Person dies ausdrücklich verlangt oder sofern sie ihre Eingaben elektronisch eingereicht und nicht ausdrücklich eine Zustellung auf Papier verlangt hat» (Vorentwurf der Änderungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Wirtschaft > laufende Rechtsetzungsprojekte > Modernisierung des Betreibungswesens > Vorentwurf).