7.2.2 Dieser Regelungskompetenz ist der Bundesrat in der VeÜ-ZSSV nachgekommen. Er regelt darin die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Behörden im Rahmen von Verfahren, auf welche die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), das SchKG oder die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). 7.2.3 Die VeÜ-ZSSV wiederum sieht in ihrem Art. 14 vor, dass das Eidgenössische Jus- tiz- und Polizeidepartement (EJPD) die technischen und organisatorischen Vorgaben des eSchKG-Standards regelt, was das EJPD in der eSchKG-Verordnung tut.