Folgendes in einer Verordnung zu regeln: Die zu verwendende Signatur; das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen; die Art und Weise der Übermittlung und den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt (Art. 34 Abs. 2 Bst. a-d SchKG). 7.2.2 Dieser Regelungskompetenz ist der Bundesrat in der VeÜ-ZSSV nachgekommen.