Soweit gesetzlich zulässig, soll mit eSchKG Papier durch elektronische Dokumente ersetzt werden (Rodriguez/Flamminger, eSchKG: der Standard für den elektronischen Datenaustausch im Schweizerischen Betreibungswesen, ZZZ 60/2022, S. 432). Nachdem zu Beginn der Einführung des eSchKG-Standards technisch lediglich die Einreichung des Betreibungsbegehrens auf elektronische Weise möglich war, können mittels dem heute geltenden eSchKG-Standard 2.2 sowohl das Einleitungsverfahren, als auch das Fortsetzungsverfahren und das Verwertungsverfahren über eSchKG abgewickelt werden.