Konkret wird in der Beschwerdebeilage 2 mittels Code festgehalten, dass das Fortsetzungsbegehren eingeleitet (Code «201»), angenommen und im Nachhinein zurückgewiesen (Code «NotExecuted») worden ist (vgl. Handbuch, a.a.O., S. 51 und Eingabe des Betreibungsamtes vom 4. Oktober 2022 inkl. E-Mailnachricht vom 21. September 2022). Dieser Code ist weder als Verfügung noch als Realakt zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um ein Festhalten der im System eingegebenen Schritte. Dadurch, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes im eSchKG-System-Code unklar abgebildet ist, entsteht der Beschwerdeführerin kein Nachteil.