5. 5.1 Angefochten ist das Schreiben des Betreibungsamtes vom 3. August 2022 mit welchem das Betreibungsamt feststellte, dass der Kostenvorschuss von CHF 110.00 nicht innert der gesetzlichen Frist geleistet worden sei und somit das Fortsetzungsbegehren als zurückgezogen gelte. Folglich kann nur diese Verfügung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, was die Beschwerdeführerin sinngemäss mit ihrem Rechtsbegehren 1 und 2 verlangt. 5.2 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, die eSchKG SP-Meldung vom 8. August 2022 mit widersprüchlichem Inhalt sei durch eine korrekte, widerspruchsfreie Meldung zu ersetzen.