Sie habe sich daraufhin beim Betreibungsamt beklagt, woraufhin die Rechnung storniert worden sei. Dieses Vorgehen sei aber ein weiteres Beispiel von amtlicher Willkür seitens des Betreibungsamtes. II. 3. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 4. Die Beschwerdeführerin ist als Gläubigerin von der Verweigerung der Fortsetzung der Betreibung besonders betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert.