Des Weiteren gehe aus dem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich hervor, dass von der Ausschliesslichkeit von via eSchKG übermittelten Mitteilungen und Verfügungen auszugehen sei. Schliesslich seien auch die Ausführungen des Betreibungsamtes zur Tabelle «Anwendungsspektrum» im Handbuch 2.2.01 nicht richtig. Auch habe sich das Betreibungsamt bisher nicht zur widersprüchlichen Rückweisungsmeldung vom 8. August 2022 (Code «NotExecuted») geäussert. Das Betreibungsamt sei mit der Anwendung von eSchKG offensichtlich überfordert.