Am 27. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme ein. Darin führte sie erneut aus, dass sie an ihren Anträgen festhalte. Sie wiederholte, dass sich das Betreibungsamt in der Rechnungsstellung widersprüchlich verhalten habe, indem es den Kostenvorschuss nicht via eSchKG in Rechnung gestellt habe, obwohl am Ende eine IN-Meldung konforme Schlussrechnung über eSchKG erstellt werden müsse. Des Weiteren gehe aus dem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich hervor, dass von der Ausschliesslichkeit von via eSchKG übermittelten Mitteilungen und Verfügungen auszugehen sei.