Weiter sei die Aufsichtsbehörde darauf aufmerksam zu machen, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Beschwerden gegen das Betreibungsamt eingeleitet habe (ABS 21 179 und ABS 22 200). In beiden Verfahren unterstelle die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt falsche Gesetzesanwendung, reiche mehrere Stellungnahmen ein und bediene sich eines ungewöhnlich emotionalen Schreibstils. Die Beschwerdeführerin sei also darauf hinzuweisen, dass ihr bei mutwilliger Beschwerdeführung die Kosten auferlegt werden können. 2.6 Am 27. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme ein.