Es sei festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin abgebildete Tabelle «Anwendungsspektrum» keine abschliessende Aufzählung von zuzustellenden Verfügungen enthalte und auch der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich sei, da es darin vorwiegend um die unzulässige Auferlegung von Kosten für eine eingeschriebene Postsendung gehe, welche parallel zu einer eSchKG-Mitteilung zugesendet worden sei. Weiter sei die Aufsichtsbehörde darauf aufmerksam zu machen, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Beschwerden gegen das Betreibungsamt eingeleitet habe (ABS 21 179 und ABS 22 200).