Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 21. September 2022 beantragte das Betreibungsamt erneut die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Es sei festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin abgebildete Tabelle «Anwendungsspektrum» keine abschliessende Aufzählung von zuzustellenden Verfügungen enthalte und auch der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich sei, da es darin vorwiegend um die unzulässige Auferlegung von Kosten für eine eingeschriebene Postsendung gehe, welche parallel zu einer eSchKG-Mitteilung zugesendet worden sei.