Der Kostenvorschuss sei analog einer Gebührenrechnung eine Verfügung. Es gebe 5 aus technischer Sicht keinen Grund, einen Kostenvorschuss nicht als IN-Meldung über eSchKG einfordern zu können. Die internen Prozesse des Betreibungsamtes seien irrelevant. Aus dem Handbuch zur eSchKG-Version 2.2.01 gehe klar hervor, dass eSchKG das Papier überall dort ersetze, wo es gesetzlich zulässig sei. Das sei beim Kostenvorschuss der Fall. Es bestehe kein gesetzlicher Papierzwang, was aus der Tabelle «Anwendungsspektrum» in Kapitel 1.4 des Handbuchs ersichtlich sei.