Die elektronische Übermittlung sei zudem gewahrt, da die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, den Kostenvorschuss bis am 2. August 2022 auf das Konto IBAN yyy mit dem Vermerk «Kostenvorschuss A________ AG, BN xxx» zu überweisen. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls darauf hingewiesen worden, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses bis am 2. August 2022 das Fortsetzungsbegehren als zurückgezogen gelte. 2.4 In ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom 8. September 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihren bisherigen Rechtsbegehren festhalte. Der Kostenvorschuss sei analog einer Gebührenrechnung eine Verfügung.